Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/1624 werden die bisherigen, fragmentierten Vorschriften der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie in ein unmittelbar geltendes, unionsweites System überführt. Kapitel III der Verordnung regelt erstmals umfassend und detailliert die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (Customer Due Diligence – CDD).
Diese Pflichten bilden das Herzstück der europäischen Geldwäscheprävention und betreffen sämtliche Verpflichteten.
Das Online-Seminar widmet sich Kapitel III, Abschnitt 1 (Artikel 19 bis 28), der die allgemeinen Grundsätze, Schwellenwerte, Prüfpflichten und Überwachungserfordernisse der Sorgfaltsprüfung regelt.
Anhand der Artikelstruktur wird systematisch aufgezeigt, welche Anforderungen künftig gelten, wie sie praktisch umzusetzen sind und welche Dokumentations- und Nachweispflichten daraus folgen.
Inhalte des Seminars:
Artikel 19 – Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden
Wann Sorgfaltspflichten anzuwenden sind: Begründung einer Geschäftsbeziehung, Schwellenwerte für Transaktionen (10 000 EUR / 1 000 EUR / 3 000 EUR), Sonderregeln für Kryptowerteanbieter, E-Geld-Produkte und Glücksspielanbieter.
Artikel 20 – Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden
Umfang der Pflichtmaßnahmen: Identifizierung, Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter, Zweck der Beziehung, Sanktionsprüfung, laufendes Monitoring, PEP-Abgleich, Risikobewertung und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nach Art. 10 und Anhang I–III.
Artikel 21 – Unmöglichkeit der Anwendung
Vorgehen bei nicht durchführbarer Identifizierung: Abbruch der Geschäftsbeziehung, mögliche Verdachtsmeldung, Sonderregeln für Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.
Artikel 22 – Feststellung und Überprüfung der Identität
Konkretisierung der Identifikationspflichten für natürliche und juristische Personen, Trustees und Rechtsvereinbarungen; zulässige Identifizierungswege (Ausweisdokumente, eIDAS-Mittel, Registerabfragen); Verfahren zur Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter und Mitglieder der Führungsebene.
Artikel 23 – Zeitpunkt der Überprüfung der Identität
Wann die Identitätsprüfung abzuschließen ist; zulässiger Aufschub bei geringem Risiko; Besonderheiten bei Immobilienmaklern und Kontoeröffnungen.
Artikel 24 – Meldung von Unstimmigkeiten in Registern wirtschaftlicher Eigentümer
Pflichten zur Meldung von Abweichungen zwischen Registerangaben und erhobenen UBO-Informationen, Ausnahmen, Fristen (14 Tage) und Dokumentationsanforderungen.
Artikel 25 – Ermittlung des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung
Pflicht zur Einholung von Informationen zu Zweck, wirtschaftlichem Hintergrund, Herkunft und Bestimmung der Mittel sowie zur Geschäftstätigkeit des Kunden.
Artikel 26 – Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung
Laufende Überwachung von Transaktionen, Aktualisierung der Kundeninformationen (jährlich bei High Risk, spätestens alle 5 Jahre), gruppenweite Betrachtung, Pflicht zur regelmäßigen Sanktionsprüfung.
Artikel 27 – Befristete Maßnahmen für UN-Sanktionskunden
Pflichten zur Aufzeichnung verwalteter Gelder und Transaktionen bei Personen, die UN-Sanktionen unterliegen, bis zur Umsetzung in EU-Recht.
Artikel 28 – Technische Regulierungsstandards (RTS)
Zukünftige AMLA-Vorgaben zu Datenanforderungen, Informationsquellen, eIDAS-Attributen, vereinfachten und verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen, E-Geld-Risiken und regelmäßiger Überprüfung der Standards.
Zielgruppe:
Dieses Seminar richtet sich insbesondere an
– Geldwäschebeauftragte und Stellvertreter
– Compliance- und Risikomanager
– Geschäftsleiter von Finanz-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten